KFD-Verbot

KPD-Verbot

Akten zum KPD-Verbot freigeben

Vor sechs Jahren scheuchte die Frankfurter Allgemeine Zeitung Juristen und Historiker mit der Nachricht auf, das Bundesverfassungsgericht wolle bestimmte Akten, darunter die zum Verfahren über das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD), 90 Jahre unter Verschluss halten. Fristen dieser Länge kenne nicht einmal der Vatikan, hieß es in der FAZ vom 28. August 2010. Ob es „Leichen im Keller“ gebe, fragte ich daraufhin in einem Aufsatz für die Zeitschrift für Geschichtswissenschaft (Heft 10/2011). Nach dem Bundesarchivgesetz sind nämlich Behörden und Gerichte des Bundes verpflichtet, alle Unterlagen von bleibendem Wert nach 30 Jahren dem Bundesarchiv zu übergeben.

In einer Resolution beanstandete der Deutsche Rechtshistorikertag, bei einer 90jährigen Geheimhaltungsfrist werde die Erlaubnis zur Benutzung der Akten zu einer „Gnaden- oder Willkürentscheidung“; das berühre die Freiheit der Wissenschaft. Nach Darstellung der Bundesregierung hielt Karlsruhe die Akten zurück, weil sie vom Bundesverfassungsgericht noch benötigt würden. Wozu und weshalb das Gericht die Akten 54 Jahre nach Verkündung des Urteils noch brauchte, sagte die Regierung nicht. Mir wurde die Akteneinsicht vor fünf Jahren mit der Begründung verwehrt, ein persönliches journalistisches Interesse reiche dafür nicht aus. Im Auftrag des Verfassungsgerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle bat mich der zuständige Referent des Allgemeinen Registers „um Verständnis, dass die derzeitige Rechtslage das Akteneinsichtsrecht restriktiv“ handhabe. Über eine Änderung werde aber nachgedacht. „Auf jeden Fall kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Frist von 90 Jahren für die Akteneinsicht nicht zur Diskussion steht.“

Wenig später wurden die Akten zum Bundesarchiv nach Koblenz verfrachtet, blieben aber in der Verfügungsgewalt des Bundesverfassungsgerichts. In Archivgut des Bundes wurden sie nicht umgewidmet. An der Geheimniskrämerei änderte sich also nichts. Über die Gründe darf gerätselt werden. Das Beratungsgeheimnis dürfte kaum den Ausschlag gegeben haben.. Auch sonst standen keinerlei Interessen des Gerichts auf dem Spiel, das seine Entscheidung 1956 unter massivem Druck der Bundesregierung gefällt hat. Auf dem Spiel stand vermutlich das Ansehen der Bundesregierung und ihr Respekt vor dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung. 2010 erhielt jedenfalls nur ein einziger Forscher Zugang zu den Akten des Verfahrens gegen die KPD.

Karlsruhe ließ sich Zeit mit der Behandlung des Verlangens der Bundesregierung, die KPD wegen Verfassungswidrigkeit zu verbieten. Erst drei Jahre nach Eingang des Verbotsantrages wurde 1954 die mündliche Verhandlung vor dem für Parteiverbote zuständigen ersten Senat eröffnet. Vorausgegangen war ein Gespräch, das der Leiter des erstens Senats, Josef Wintrich, gleichzeitig Präsident des Verfassungsgerichts, kurz davor in Bonn mit Bundeskanzler Konrad Adenauer geführt hatte. Er wollte wissen, ob die Regierung weiterhin an ihrem Antrag festhalte, was Adenauer bejaht haben dürfte. Als ein Jahr nach Abschluss der mündlichen Verhandlung immer noch kein Urteil vorlag, wurde die Bundesregierung unruhig. Nach dem Tod Stalins im Jahr 1953 hatten sich die politischen Rahmenbedingungen zu ihren Ungunsten verändert. Es gab Anzeichen für Tauwetter im Verhältnis zur Sowjetunion und damit Hoffnung auf ein Ende des kalten Krieges zwischen Ost und West.

Die Bundesregierung trieb Karlsruhe mit Brachialgewalt zur Eile. Auf ihr Betreiben hin beschloss die Kanzlermehrheit im Bundestag eine Gesetzesänderung, mit der die Zuständigkeit für Parteiverbote vom (widerspenstigen) ersten Senat auf den zweiten Senat verlagert wurde. Die Änderung trat am 21. Juli 1956 in Kraft. Gelten sollte sie ab dem 31. August. Die Mitglieder des ersten Senats mussten also binnen dreieinhalb Wochen zu Potte kommen, wollten sie nicht vor aller Öffentlichkeit desavouiert werden. Die Richter beugten sich dem Druck. Die Urteilsverkündung erfolgte rechtzeitig am 17. August 1956. In einem Beitrag zum 60jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts schrieb die Süddeutsche Zeitung am 27. 9. 2011: „Das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands rührte ans Herz der jungen Demokratie.“ Jutta Limbach bekannte als Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, sie hätte mit dem Wissen und dem Horizont von heute den KPD-Verbotsantrag abgelehnt. Der Missbrauch des höchsten deutschen Gerichts für den politischen Tageskampf durch die Regierung hatte verheerende Folgen für das innenpolitische Klima. Namhafte Juristen wie Diether Posser, Heinrich Hannover, Alexander von Brünneck und Rolf Gössner haben sie ausführlich beschrieben.

Am 17. August jährt sich das Parteiverbot zum 60. Male. Von diesem Tag an sind die Akten des Verfahrens für jedermann zugänglich. § 35b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichts wurde dahingehend ergänzt, dass nach einer Frist von 60 Jahren auch Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, eingesehen werden können. Ob sich darunter auch Dokumente befinden, die eine Missachtung des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung durch die Regierung belegen, bleibt abzuwarten. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht muss nicht mehr nachgewiesen werden.

Originalbeitrag, 1. August 2016


 

Verfolgte abermals verfolgt

Das KPD-Verbot vor 50 Jahren und seine Nachwirkungen

Nein, sagte der Mann hinter dem Schalter, wer als Redakteur bei einer kommunistischen Zeitung gearbeitet habe, dem könne er ebenso wenig eine Stelle in seinem Beruf vermitteln, wie einem Bäcker, der an der Bäckerkrätze leide. Die Szene spielte sich vor 50 Jahren in einem Arbeitsamt am Rande des Ruhrgebiets ab. Sie vermittelt einen gewissen Eindruck von dem politischen Klima, das nach dem Eindruck von dem politischen Klima, das nach dem Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands in Westdeutschland herrschte.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 zerstörte nicht nur zahlreiche berufliche Existenzen, sondern verletzte auch die Würde von vielen zehntausend Menschen, die wegen ihres Bekenntnisses zu den unveräußerlichen Menschenrechten unter der Naziherrschaft gelitten hatten. Ungefähr jeder zweite Kommunist war während der NS-Zeit in Haft. Ehemals Verfolgte sahen sich abermals verfolgt. Dabei waren die deutschen Widerstandskämpfer und Verfolgten des Naziregimes das einzige moralische Guthaben, das die Deutschen bei Kriegsende vorzuweisen hatten.

Dass die Kommunistische Partei – wie das Bundesverfassungsgericht beanstandete – die „proletarische Revolution“ und die „Errichtung einer Diktatur des Proletariats“ auf ihre Fahnen geschrieben hatte, war nicht ausschlaggebend für das Verbot. Ihr Stimmenanteil belief sich bei der Bundestagswahl 1953 auf 2,2 Prozent. Ausschlaggebend für den Verbotsantrag der Bundesregierung war ihre Ablehnung Haltung gegenüber der Wiederbewaffnung. Hier sah Konrad Adenauer eine Gefahr. Zu einer Zeit, da noch nicht einmal die letzten Kriegsgefangenen heimgekehrt waren, hatten die meisten Deutschen mit einer neuen Armee nichts im Sinn.

Das Verbot ermöglichte es der Regierung, Gegner der Remilitarisierung in den Verdacht der Komplizenschaft mit einer verbotenen Partei zu bringen und Kritik an ihrer Politik als Parteinahme für die Kommunisten auszugeben. Die Auswirkungen auf das politische Klima waren noch Jahrzehnte später unter anderem bei der Exekutierung des Radikalenerlasses und der damit verbundenen Berufsverbotpraxis spürbar. Hunderttausende junger Menschen wurden bespitzelt und auf ihre Gesinnung hin überprüft.

Antikommunismus als Feindbild

Der zur Staatsdoktrin erhobene Antikommunismus bestätigte das alte Feindbild einer vermeintlichen Bedrohung durch den Bolschewismus und verschaffte den Neonazis entsprechenden Spielraum. Zwar hatte die Bundesregierung 1952 als vorweggenommenes Alibi die rechtsradikale Sozialistische Reichspartei verbieten lassen, aber im Gegensatz zum Verbot der KPD wirkte sich diese Maßnahme politisch und juristisch kaum aus. 1963 richteten sich weniger als zwei Prozent der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen politischer Delikte gegen Rechtsradikale. Genau gesagt waren es 177. Hingegen wurden im Zuge der Kommunistenverfolgung von 1951 bis 1968 gegen 12.000 Personen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Einer der Betroffenen war der Kommunist Karl Schabrod. Obwohl ihn die Nazis zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt hatten, entzog ihm die Bundesrepublik den Status eines Verfolgten des NS-Regimes. Er verlor dadurch sämtliche Ansprüche aus seiner fast zwölfjährigen Inhaftierung. Zur selben Zeit konnte der ehemalige Nazirichter Ernst Kanter, während des Krieges Chefrichter der Wehrmacht im besetzten Dänemark und dann als Vorsitzender des politischen Senats am Bundesgerichtshof bis 1959 zuständig für die Verfolgung von Kommunisten in der Bundesrepublik, ungehindert seine Pension verzehren. Beide Namen stehen hier stellvertretend für Hunderte ähnlicher Fälle.

50 Jahre nach dem Verbot der KPD wird die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes-Bund der Antifaschisten noch immer in den Verfassungsschutzberichten als kommunistisch gelenkte Organisation diffamiert und politisch ausgegrenzt. Die Organisation ehemaliger Angehöriger der Waffen-SS (HIAG) dagegen taucht in diesen Berichten seit Jahrzehnten nicht mehr auf.

Gedruckt in: antifa Juli/August 2006

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